L e b e n s u m w e g e  -  E r f u r t

Die Selbsthilfegruppe für an Depressionen erkrankte Menschen und ihre Angehörigen

... ist ein Punkt, den ich extra aufgenommen haben, um Ihnen wichtige Hinweise zu rechtlichen Grundlagen zu geben, die zum Teil Linkverweisen folgen und / oder die ich für Sie zusammengefasst habe.

Sicher sind die nachfolgenden Informationen sehr umfassend, doch man muss sie ja nicht im Ganzen erfassen und sich ins Gedächtnis einprägen.
Es reicht zu wissen, dass man hier nachschlagen und das für sich Zutreffende heraussuchen kann.

Bitte beachten Sie aber unbedingt, dass sich rechtliche Gegebenheiten aufgrund neuerer Gesetzgebung geändert haben können und hier getätigte Angaben vielleicht noch nicht aktualisiert sind.

Mit Eintreten einer Erkrankung an Depressionen kann es - je nach Dauer und Schwere - dazu kommen, das man die bestehende Krankheitssituation als:

MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit)*
(Die Angabe erfolgt in Zehnergraden von 20 - 100)

oder als

GdB (Grad der Behinderung) bzw. GdS (Grad der Schädigung)**

(Die Angabe erfolgt in Vonhundersätzen)

betrachten / einordnen / einstufen muss.

*Der Begriff „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ wird in verschiedenen Bereichen unterschiedlich definiert. Im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung) ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit eine erhebliche und länger (mehr als 6 Monate) andauernde Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen.

Den BegriffMinderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)“ gibt es in der:

  • gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung)
  • beamtenrechtlichen Unfallfürsorge (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
  • Wiedergutmachung nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG).

MdE“ bezeichnet den Umfang einer Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens, soweit die Beeinträchtigung kausal (ursächlich) auf ein schädigendes, nach dem jeweiligen Gesetz geschütztes Ereignis zurückzuführen ist.
MdE ist hier auf verlorene Fähigkeiten bezogen.
Im Unterschied hierzu ist in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht die MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit), sondern das verbliebene individuelle Leistungsvermögen festzustellen.
Aus der prozentualen Höhe einer MdE kann folglich kein Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben oder auf das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe im Rahmen von SGB VI gezogen werden.

**Der Grad der Behinderung (GdB) oder auch Grad der Schädigung (GdS) beziffert bei Menschen mit Behinderungen die Schwere der Behinderungen.
Er wird durch das Versorgungsamt festgestellt, wenn er nicht bereits anderweitig festgestellt wurde, z.B. durch einen Rentenbescheid oder durch eine Verwaltungs- oder Gerichtsent-scheidung.

Grundlegende Voraussetzungen
MdE und GdB werden nach gleichen Grundsätzen bemessen.
Beide Begriffe unterscheiden sich lediglich dadurch, dass:

  • die MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) kausal (= ursächlich) (nur auf Schädigungsfolgen)

und

  • der GdB (Der Grad der Behinderung) final ( = im Ergebnis) - auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrer Ursache - bezogen sind.

Beide Begriffe haben die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebens-bereichen und nicht nur die Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben zum Inhalt.
MdE und GdB sind ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheits-schadens.
Aus dem GdB / MdE- Grad ist nicht auf das Ausmaß der Leistungsfähigkeit zu schließen.
GdB und MdE sind grundsätzlich unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf zu beurteilen, es sei denn, dass bei Begutachtungen im sozialen Entschädigungsrecht ein besonderes berufliches Betroffensein berücksichtigt werden muss.

WICHTIG:
Die Anerkennung von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch einen Rentenver-sicherungsträger oder die Feststellung einer Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit erlauben keine Rückschlüsse auf den GdB/GdS/MdE-Grad, wie umgekehrt aus dem GdB/GdS/MdE-Grad nicht auf die genannten Leistungsvoraussetzungen anderer Rechtsgebiete geschlossen werden kann.

Quelle: Medizininfo.de
Quelllinkangabe:
-► http://www.medizinfo.de/pflege/behinderung/gutachten.shtml

GdB und MdE setzen stets eine Regelwidrigkeit gegenüber dem für das Lebensalter typischen Zustand voraus.
Dies gilt für Kinder in gleicher Weise wie für alte Menschen.
Physiologische (= körperliche) Veränderungen im Alter sind daher bei der GdB/MdE- Beurtei-lung nicht zu berücksichtigen.
Als solche Veränderungen sind die körperlichen und psychischen Leistungseinschränkungen anzusehen, die sich im Alter regelhaft entwickeln, d.h. für das Alter nach ihrer Art und ihrem Umfang typisch sind.
Demgegenüber sind pathologische (= krankhafte) Veränderungen, d.h. Gesundheitsstörungen, die nicht regelmäßig und nicht nur im Alter beobachtet werden können.

... Hier können Sie weiterlesen:
-► http://www.medizinfo.de/pflege/behinderung/gutachten.shtml

Feststellung der MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit)
Das Vorliegen einer MdE ist Voraussetzung für die Gewährung einer Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit.
Liegt die Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von mindestens 20 % über die 26. Woche nach dem Arbeitsunfall (oder der Feststellung der Berufskrankheit) immer noch vor, muss die gesetzliche Unfallversicherung, beispielsweise eine Berufsgenossenschaft, gemäß § 56 SGB VII Renten- und gegebenenfalls weitere Zahlungen an den Versicherten leisten.
Auch die medizinische Versorgung muss von der gesetzlichen Unfallversicherung getragen werden.
Ob und in welchem Ausmaß eine Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegt, wird durch einen sachverständigen, neutralen, medizinischen Gutachter festgestellt.
Die gesetzliche Unfallversicherung prüft dann die Gutachten, die Einschätzung der MdE liegt allerdings ganz bei ihr.
Dies bedeutet, dass diese von der Einschätzung des Gutachters abweichen darf, da die gesetzliche Unfallversicherung sich eigener Erfahrungswerte bedient.

... Hier weiterlesen:
-► https://www.juraforum.de/lexikon/verminderte-erwerbsfaehigkeit

Feststellung der Behinderung
Die Feststellung der Behinderung, der Grad der Behinderung (GdB) und weitere gesund-heitliche Merkmale als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen und die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises werden in § 152 SGB IX geregelt (siehe unten).
Ob im rechtlichen Sinne eine Behinderung vorliegt, stellt die jeweils lokal zuständige Versorgungsverwaltung auf Antrag fest.
Die Feststellung erfolgt auf der Grundlage des § 152 Absatz 1 Satz 5 SGB IX nach den Maßstäben des § 30 Absatz 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) und den aktuell gültigenVersorgungsmedizinischen Grundsätzen" (in der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung VersMedV).

Quelle: Talentplus.de
Quelllinkangabe:
-► https://www.talentplus.de/lexikon/Lex-Feststellung-der-Behinderung/
... Hier weiterlesen
-► https://www.talentplus.de/lexikon/Lex-Feststellung-der-Behinderung/

Grad der Behinderung (GdB) und Grad der Schädigungsfolgern (GdS)
Der Grad der Behinderung und der Grad der Schädigungsfolgen sind ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund einer gesundheitlichen Störung.
GdB und GdS werden durch ärztliche Gutachterinnen und Gutachter der zuständigen Versorgungsverwaltungen bestimmt.
Die Entscheidungskriterien für die Festsetzung von GdB und GdS finden sich in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VMG).
GdB und GdS werden nach gleichen Grundsätzen bemessen. Beide Begriffe unterscheiden sich lediglich dadurch, dass sich der GdS nur auf die Schädigungsfolgen bezieht, während sich der GdB auf alle Gesundheitsstörungen – unabhängig von ihrer Ursache – bezieht.

Eine Tabelle zur Übersicht finden sie hier: -► Grad der Behinderung

Wird nun ein GdB/GdS von über 50% festgestellt, können Sie viele Vorteile wahrnehmen – ob auf der Arbeit, beim Fahren mit Bus und Bahn oder bei der Steuer.
Entscheidend hierfür sind die Merkzeichen auf Ihrem Schwerbehindertenausweis.
Dementsprechend ist es sinnvoll, das der Schwerbehinderte einen Antrag auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises stellt - dies kann einfach formlos geschehen.

Das Versorgungsamt des jeweiligen Bundeslandes in der ihrem Wohnort am nächsten liegenden Stadt ist zuständig für die Angelegenheiten von Menschen mit einer Schwerbehinderung.
Dieses Amt ermittelt auf Basis der bei Ihnen vorliegen, gesundheitlichen Einschränkungen den zu gewährenden Grad der Behinderung/Schädigung (GdB/GdS)  und stellt Ihnen bei vorliegen der entsprechen-den Voraussetzungen einen Schwerbehindertenausweis aus.

Mehr über die zur Einstufung angewendeten Bemessungsgrundlagen, auf deren Basis Ihr GdB/GdS ermittelt / eingeschätzt / berechnet wird, erfahren Sie hier, mit Klick auf: -► GdB-Tabelle 2024: Vergünstigungen, Rechte und Ansprüche

Falls Sie sich diese Tabelle herunterladen möchten, finden Sie diese wie immer auf unserer Seite: -► Downloads unter der Überschrift: 3. Regeln / Tipps / Hinweise / Hilfen - Downloadmöglichkeit mit der Bezeichnung: "GdB- Tabelle".


Wie Sie einen Schwerbehindertenausweis beantragen erfahren Sie detailliert und einfach verständlich Punkt für Punkt mit Klick auf:

-► Wie beantrage ich einen Schwerbehindertenausweis

Wenn Sie den einzelnen Punkten folgen, gelangen Sie unter Punkt 3 auf ein Auswahlmenü, indem Sie Ihr Bundesland auswählen können.
Haben Sie Ihre Auswahl getroffen, finden Sie den weiterführenden Hinweis:

"Bitte wenden Sie sich für Antragformulare an Ihren kommunalen Aufgabenträger"
                                                             PDF ist nicht barrierefrei

Wenn Sie diesem Hinweistext anklicken, öffnet sich eine PDF- Datei mit einer Adress- Übersichtsliste der Versorgungsämter Ihres Bundeslandes, aus der Sie sich das für Sie zuständige Amt direkt heraussuchen, oder sich die gesamte Liste herunterladen / ausdrucken können.

Die Antragstellung ermöglicht mit der Gewährung des Grades der Behinderung (ab 20% bis 100%) einen Nachteilsausgleich, der dem Schwerbehinderten durch seine gesundheitlichen Einschränkungen / Behinderung entstanden ist.
Nachteilsausgleiche können - wie schon weiter oben erwähnt - ein günstigerer Eintrittspreis, Freifahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln* längerer Urlaub oder Steuervorteile - auch Kfz- Steuer sein, denn Menschen mit Behinderung haben durch ihre Behinderung oft einen größeren Aufwand im Alltag.
So müssen sie zum Beispiel mehr Geld für Medikamente, Hilfsmittel oder Pflege ausgeben.
Um diesen und andere Nachteile zumindest etwas auszugleichen, gibt es „Nachteilsausgleiche“.
Welche Nachteilsausgleiche man bekommt, hängt vom Grad der Behinderung und von der Art der Behinderung ab. In diesem Artikel des Familienratgebers werden einige Nachteils-ausgleiche vorgestellt.

Lesen Sie mehr dazu mit Klick auf -► Nachteilsausgleiche bei Schwerbehinderung

* für eine genauere Erklärung wird der GdB- Bescheinigung - die Ihnen zugeschickt wird - ein Informationsblatt beigelegt, dessen Inhalt (Achtung: ggf. gibt es Unterschiede in der Formulierung und auch finanzielle Gegebenheiten können sich verandern) Sie genau über die damit für Sie gültig werdenden Regulierungen informiert.

Heilungsbewährung
Wenn dieser Begriff in einer Bescheinigung zur Gewährung des GdB (meist bei höher-prozentigen Einstufungen) erscheint, liegt dieser folgender Erklärungstext bei:

Erläuterung zum Begriff "Heilungsbewährung"
Um eine Gleichbehandlung behinderter Menschen sicher zu stellen, hat der Gesetzgeber “versorgungsmedizinische Grundsätze" unter maßgeblicher Mitwirkung medizinischer Sach-verständiger verfasst.
In diesen Grundsätzen ist bei bestimmten Krankheiten von einer “Heilungsbewährung" die Rede. Dieser Begriff wird im Zusammenhang mit einem Verwaltungsakt (Bescheid) verwendet, bei dem der Grad der Behinderung im Stadium der Heilungsbewährung - also für einen testgelegten Zeitraum - höher eingeschätzt wird, als es dem tatsächlichen Zustand entspricht.
Nach der Behandlung bestimmter Krankheiten mit ungewissem Heilungsverlauf ist bei der Bemessung des GdB eine Heilungsbewährung im Sinne einer Bewährungszeit zu berück-sichtigen.
lm Allgemeinen sind das Krankheiten, die zu Rezidiven (Rückfall, Wiederkehr) neigen.
Für diesen Zeitraum, der entsprechend der erwähnten "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" nach Jahren festgelegt ist, wird der GdB höher festgeschrieben, als er sich nach den tatsächlich vorliegenden Funktionseinschränkungen bzw. dem Organschaden ergeben hätte.
Dies geschieht, um eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes abzuwarten bzw. um das erhöhte Rückfallrisiko in Form eines höheren GdB zu berücksichtigen.
Ist nach Ablauf der Heilungsbewährung bzw. bis zur erfolgten Nachuntersuchung eine entsprechende Stabilisierung eingetreten, liegt in der Regel eine Änderung der Situation vor, ohne dass eine Besserung des Gesundheitszustandes nachweisbar sein muss.
Diese wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 48 SGB X berechtigt die Verwaltung zu einer neuen Entscheidung über die Höhe des Grades der Behinderung.
Das gilt auch bei gleichbleibenden Beschwerden und unverändertem Allgemeinzustand.
Ihre Heilungsbewährung beträgt (z.B.) 5 Jahre.

Anmerkung: Sowohl die Heilungsbewährung (Zeitangabe in Jahren) als auch die Angabe der daraus resultierenden Nachuntersuchungsfrist (Angabe: Monat und Jahr) ergibt sich ausschließlich aus den Ihrer/n Krankheit/en zugrunde liegenden versorgungsmedizinischen Grundsätzen.
Wichtig für Sie ist die Einhaltung bzw. Wahrnehmung der Nachuntersuchung entsprechend der angegebenen Frist.

Eine Übersicht der Nachteilsausgleiche für Menschen mit Behinderung - nach Grad der Behinderung und Merkzeichen - habe ich mit den entsprechenden Linkangaben für Sie in der folgenden Tabelle zusammengestellt.
Wie Sie sehen werden, gibt es je nach festgestellten GdB bestimmte Nachteilsausgleiche, wobei diejenigen, die bei einen niedrigen GdB angegeben sind, auch für alle höheren gelten.
Da die Übersicht hier doch ziemlich schwer fällt, gibt es für Sie folgende Möglichkeiten:

Besuchen Sie diese (anonyme und registrierungsfreie) Internetseite, die Sie dann mit ihren eigenen Angaben  ausfüllen und dadurch die für Sie in Frage kommenden Nachteilsausgleiche heraussuchen lassen können.

Klicken Sie dazu auf:
-►
Nachteilsausgleich- Suche



Grad der Behinderung abhängige Nach-teilsausgleiche

Ein tabellarische Übersicht, die Sie sich zur Ansicht / zum Ausdruck anzeigen lassen können, bekommen Sie mit Klick auf den nachfolgenden Download- Link:
-► GdB- abhängige Nachteilsausgleiche

Merkzeichenabhängige Nachteilsausgleich/e
Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis geben Auskunft über Art der Behinderungen und sind mit bestimmten Nachteilsausgleichen verbunden.

Ein tabellarische Übersicht, die Sie sich zur Ansicht / zum Ausdruck anzeigen lassen können, bekommen Sie mit Klick auf den nachfolgenden Download- Link:
-► Merkzeichenabh. Nachteilsausgleiche

Da die Entscheidung zur Einschätzung der MdE* oder die Einordnung in einen GdB/GdS** sowohl nach Aktenlage, als auch über eine Feststellung durch eine gutachterische Untersuchung erfolgen kann, können sie bezüglich eines anstehenden Gutachterbesuches auf unserer Seite:

-► Der Gutachter kommt

erfahren, wie es ab da weitergeht, was sie vorbereiten, beachten, berücksichtigen und beherzigen sollten.

* Minderung der Erwerbsfähigkeit

** Grad der Behinderung/Grad der Schädigung

-► Impressum + Kontakt

Fehlerhaften Link per SMS melden unter: » 0152 / 22189091 «

© SHG- Lebensumwege Erfurt