... soll vorangegangene rechtliche Gegebenheiten weiterführen, ergänzen und notwendige Folgeschritte aufzeigen, die auf Sie oder die Sie pflegenden Personen zukommen und die – um Schwierigkeiten und Leistungskürzungen zu vermeiden – unbedingt erledigt werden sollten.
Der Bezug von Pflegegeld ist an eine weitere Bedingung geknüpft: Der Pflegebedürftige muss in regelmäßigen Abständen einen Beratungsbesuch durch einen Pflegedienst oder eine andere Beratungsstelle bzw. einen anderen Pflegeberater abrufen. Diese Beratungsbesuche dienen laut Gesetzestext der Qualitätssicherung der häuslichen Pflege. Gleichzeitig sind sie eine wertvolle Hilfestellung und pflegefachliche Unterstützung für die Pflegepersonen.
- Regelmäßige Beratungsbesuche
- Durch einen Pflegedienst, eine Beratungsstelle oder einen Pflegeberater
- Zur Qualitätssicherung der häuslichen Pflege
- Wertvolle Hilfestellung für den Pflegenden
Diese Beratungsbesuche für das Pflegegutachten müssen für
- Pflegestufe I und II zweimal jährlich (halbjährlich)
und bei
- Pflegestufe III viermal im Jahr (vierteljährlich)
angefordert werden.
Das heißt, das Sie selbst bzw. Ihre Pflegeperson aktiv werden und eine solche Pflege-begutachtung - innerhalb der für Sie lt. Pflegegrad gültigen Fristen - durch einen / Ihren Pflegedienst beauftragen müssen!
Pflegebedürftige, die noch keine Pflegestufe, aber einen erheblichen allgemein Betreuungsbe-darf nach § 45 a SGB XI haben, können ebenfalls zweimal pro Jahr einen Beratungsbesuch freiwillig abrufen.
Die Pflegekräfte, die diese Besuche ausführen, können mit praktischen Tipps und fachkompe-tenten Ratschlägen helfen, sie sollten Probleme erkennen und Lösungen anbieten. Für die Pflegepersonen aber auch für die gepflegte Person selbst besteht innerhalb dieser Pflegebegutachtung immer auch die Möglichkeit, die aktuelle Versorgungssituation des Pflegebedürftigen anzusprechen, Fragen zur Pflege zu stellen und mögliche Unzulänglichkeiten zu korrigieren.
Pflegebedürftige mit einer Pflegestufe und mit einem erheblichen allgemeinen Betreu-ungsbedarf nach § 45 a SGB XI können (freiwillig) auch die doppelte Anzahl der jeweils notwendigen Beratungsbesuche abrufen, beispielsweise um sich zusätzlich mit einer Pflegekraft austauschen zu können.
Bei jedem Besuch wird ein Besuchsbericht / Protokoll erstellt, der / das mit Zustimmung des Pflegebedürftigen an die Pflegekasse geschickt wird. Darin wird mitgeteilt, ob die häusliche Pflege sichergestellt ist, aber auch, ob es beispielsweise einen Bedarf an Pflegehilfs-mitteln gibt.
Kommt man dieser Aufforderung dann nicht zeitnah nach, teilt Ihnen die Pflegekasse schriftlich mit, das ohne erfolgte Pflegeberatung Ihre Leistungen um 50% gekürzt werden.
Abhilfe: Dann müssen Sie umgehend tätig werden und:
- entweder die Pflegebegutachtung sofort nachholen lassen und Ihre Pflegekasse darüber informieren, das sie den Besuchsbericht / das Protokoll umgehend nachreichen
- oder aber nachprüfen, ob der Pflegedienst den Besuchsbericht (von dem Sie selbst immer einen Kopie erhalten müssen) auch an Ihre Pflegekasse geschickt hat.
- falls nötig, selber tätig werden und dafür sorgen, das eine Kopie (Ihres Exemplars) des Besuchsbereichtes - umgehend Ihrer Pflegekasse übermittelt wird. Innerhalb der Übermittlungsmöglichkeiten: Post (Einschreiben) / Mail / Fax gilt das Fax als schnellste und auch als rechtssichere Möglichkeit. Bewahren Sie die erhaltene Fax- Empfangs-bestätigung als Nachweis für sich und für Rückfragen auf.
Fehlerhaften Link per SMS melden unter: » 0152 / 22189091 « |
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