... sind durch den MDK*, andere unabhängige Gutachter oder - bei knappschaftlich Versicherten - durch den "SMD"** so zu ermitteln, das die Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten in 5 Abstufungen eingeteilt werden kann.
Dabei werden körperliche und psychisch / kognitive Beeinträchtigungen beim "Neuen BegutachtungsAssessment" - kurz "NBA"*** - gleichermaßen berück-sichtigt.
* Medizinischer Dienst der Krankenkassen
** Sozialmedizinischer Dienst
*** Begutachtungseinschätzung, - Bewertung
Definition Pflegegrad: Der Pflegegrad muss so ermittelt werden, dass die Schwere der körperlichen und psychisch / kognitiven Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten in 5 Abstufungen eingeteilt und im neuen Begutachtungsassessment (NBA) berücksichtigt werden kann.
Mit dem 2. Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wurde ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt, der die individuellen Beeinträchtigungen und Fähigkeiten der Pflegebedürftigen erfassen soll.
Zukünftig wird die Pflegebedürftigkeit in 6 Lebensbereichen als Grad der Selbständigkeit - also das Ausmaß, in dem die pflegebedürftige Person sich noch selbst ohne fremde Hilfe versorgen kann - eingeschätzt.
Mit Hilfe des NBA ermitteln Gutachterinnen und Gutachter für die Einschätzung der Schwere der Pflegebedürftigkeit jeweils das Ausmaß, in dem pflegebedürftige Personen die Hilfe anderer benötigen.
Im Ergebnis ergibt sich daraus die Einstufung in einen von 5 Pflegegraden (womit die bisherige Einordnung in „Pflegestufen“ ersetzt wird).
Sowohl körperliche, kognitive (wahrnehmend, denkend, erkennend) als auch psychische Beeinträchtigungen finden bei der Einstufung gleichermaßen ihre Berücksichtigung.
Für die Höhe der Pflegeleistungen ist allein der Pflegegrad Ausschlaggebend. Einschränkungen der Alltagskompetenz wie z.B. Demenzerkrankungen und andere werden nicht mehr - wie bisher - gesondert erfasst.
Das ermöglicht daher den Gutachterinnen und Gutachtern, gezielte Präventions- und Rehabilitationsempfehlungen abzugeben, um damit den Eintritt einer Pflegebedürftigkeit möglichst zu verzögern oder vielleicht sogar verhindern zu können.
Innerhalb der NBA werden auch wichtige Informationen für die Pflegeplanung zusammen-getragen.
Gutachterinnen und Gutachter sowie die Pflegebedürftigen selbst, aber auch Pflegekräfte, die diese versorgen und betreuen sind von diesen weitreichenden Neuerungen betroffen.
Für die große Mehrheit der heutigen und zukünftigen Leistungsbezieher ergeben sich mit den neuen Pflegegraden deutliche Leistungsverbesserungen.
Wichtig ist vor allem die Gleichstellung von - neben physisch auch - kognitiv und psychisch beeinträchtigter Pflegebedürftigen bei den Leistungsbeträgen.
Wer zum Zeitpunkt der Umstellung bereits Leistungen bezieht, wird durch die Umstellung nicht schlechter gestellt.
Das NBA ist u. a. auch der fachliche Bezugsrahmen für die neue Pflegedokumentation („Strukturierte Informationssammlung - SIS“) und die Ergebnisindikatoren (Ergebnis -Hinweis, -Anzeichen oder - Anzeiger) für eine - ggf. notwendig werdende - stationäre Pflegequalität.
Empfehlen Gutachterinnen / Gutachter Rehabilitationsmaßnahmen vor oder bei Pflege-bedürftigkeit, können diese auf Basis der neuen Pflegedokumentation („SIS“) auch in Anspruch genommen werden.
Was heißt das praktisch?
*Die Module 7 und 8 werden nicht für die Einstufung der Pflegebedürftigkeit herangezogen. Sie ermöglichen den Pflegeberaterinnen und - Beratern, die Pflegebedürftigen in Bezug auf weitere Angebote oder Sozialleistungen zu beraten oder einen individuellen Versor-gungsplan zu erstellen. Für die Pflegekräfte enthalten sie Informationen für eine individuellere Pflegeplanung. Für diejenigen unter Ihnen, die sich im Detail mit dem Punktevergabesystem befassen und näher informieren möchten – anhand dessen der Gutachter Sie innerhalb Ihres MDK- Begutachtungstermines befragt – habe ich diese spezielle Webseite herausgesucht und verlinkt: -► „Punktevergabe für die Pflegegrade 1,2,3,4,5 in einer Tabelle und die Kriterien“, aus der diese Infos sehr übersichtlich entnommen werden können. Bewertung |
Aus diesen Bewertungsgrundlagen (nach NBA) ergibt sich die Einstufung in einen der 5 Pflegegrade.
12,5 Punkte | ab 27 Punkte | ab 47,5 Punkte | ab 70 Punkte | ab 90 Punkte |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
aus Modul 5, Modul 7 und Modul 8 ergeben sich die:
- -► Pflegeplanung
- -► Pflegberatung
- Vorsorgeplanung - Durch die Beratung einer Vorsorgeplanung sollen unerwünschte medizinische Maßnahmen, insbesondere in Notfallsituationen, im Krankheitsverlauf und am Lebensende vermieden werden.
Nach Auswertung der im Gutachten zustande gekommenen Gesamtpunktzahl wird nun von der Pflegekasse die Einordnung in den für Sie in Frage kommenden Pflegegrad vorgenom-menen. ACHTUNG! WICHTIG! Maximal 25 Tage vom Antrag bis zum Pflegegrad-Bescheid! Eine umfassende Übersicht über die Leistungen der Pflegeversicherung nach Pflegegraden bekommen Sie im Folgen der nachstehenden Linkangabe: -► Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2024. Wie es weitergeht, was sie vorbereiten, beachten, berücksichtigen und beherzigen sollten, erfahren sie auf der Seite: -► Der Gutachter kommt |
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