L e b e n s u m w e g e  -  E r f u r t

Die Selbsthilfegruppe für an Depressionen erkrankte Menschen und ihre Angehörigen

Auf dieser Seite möchte ich mich der wichtigen Thematik der Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit während des Bezuges von Hartz4 bzw. einer EU- Rente widmen.

Viele Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen müssen teilweise oder gänzlich aus dem Berufsleben ausscheiden.
Trotzdem möchten sie nicht nur untätig zu Hause sitzen und ihre verbliebenen Kräfte und Fähigkeiten irgendwo einbringen.
Dementsprechend kommt oft die Überlegung, sich ein
-► Ehrenamt zu suchen, indem man wieder ein wenig tätig werden und "nützlich" sein kann.

Das Wichtigste zum Ehrenamt:

Entlohnung einer ehrenamtlichen Tätigkeit?
Da es sich bei einem Ehrenamt in der Regel nicht um ein Arbeits- sondern um ein Auftragsverhältnis nach §§ 662 bis 674 BGB handelt, wird im Regelfall kein Gehalt gezahlt wird.

Gibt es für die Ausübung eines Ehrenamtes Geld?
Um für Aufwendungen zu entschädigen, ist es laut Arbeitsrecht möglich, eine Aufwandsentschä-digung für eine ehrenamtliche Tätigkeit zu erhalten,
Diese gilt dann lt. (§ 670 BGB) als Ersatz, wie beispielsweise für Fahrten, Verpflegung oder diverse Lehrgängen, die ein ehrenamtliches Engagement ggf. mit sich bringt.
Um eine ehrenamtliche Arbeit anzuerkennen, ist auch die Zahlung eines Taschengeldes möglich.
Die Aufwandsentschädigung bei einem Ehrenamt ist gemäß § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei.

Wann erfolgt eine Anrechnung auf den Hartz4- / Arbeitslosengeld 2- Satz?
Wird bei der Ausübung eines Ehrenamtes eine Aufwandentschädigung gezahlt, ist diese dann auf den Hartz4- Satz anzurechnen, wenn eine Grenze von 250,- Euro im Monat überschritten wird. In diesem Fall muss diese – ebenso wie das Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit – auf die Leistungen vom Jobcenter angerechnet werden. Das bei einem Ehrenamt keine Steuer gezahlt werden muss ist dabei unerheblich,
Werden innerhalb eines bezahlten Ehrenamtes, Teile des Geldes für einen bestimmten Zweck wie z. B. Fahrtkosten verwendet, müssen diese lt. § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II keine Berücksichtigung finden.

Doch wann handelt es sich eigentlich um ein Ehrenamt?
Da keine gesetzliche Definition existiert, wird die ehrenamtliche Tätigkeit dadurch charakterisiert, das ihr weder nachgegangen wird, um einen materiellen Vorteil zu erlangen, noch aufgrund einer finanziellen Gegenleistung.
Der einem Ehrenamt zugrunde liegende Gedanke, sollte aus dem Willen bestehen, sich unentgeltlich für das gemeine Wohl zu engagieren
Dementsprechend muss auch zwischen Ehrenamt und Arbeitsverhältnis differenziert werden.
Dabei ist ein ehrenamtliche Engagement ist nicht als Arbeits-, sondern als Auftrags¬verhältnis nach §§ 662 bis 674 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu bewerten, indem ein ehrenamtliche/r Mitarbeiter*in sich verpflichtet, eine ihm vom Auftraggeber eine bestimmte Tätigkeit ohne Bezahlung auszuüben.

Hier ein paar Beispiele für ehrenamtliche Tätigkeiten:

  • ehrenamtliche Richter*innen / Schöffen
  • Mitarbeiter*innen in religiösen Gemeinden (Mitgestaltung des Gottesdienstes, Organisation und Begleitung von freiwilligen Unternehmungen)
  • Hilfsorganisationen (Organisation von Lehrgängen, Hilfe bei Blutspendeaktionen)
  • Feuerwehr (Ausbildung als Lösch- und Rettungskraft)
  • Ehrenamt bei der Polizei
  • Trainer oder Betreuer für Sportvereine
  • Sozial- und Jugendarbeiter
  • Gruppenleiter*innen in Selbsthilfegruppen
ACHTUNG WICHTIG!
Wenn Sie sich auf eine neue Stelle bewerben, kann eine Bescheinigung für die Ausübung eine ehrenamtliche Tätigkeit für Sie von Vorteil sein. Sie heben damit Ihr soziales Engagement hervor und machen einen guten Eindruck vor Ihrem möglicherweise zukünftigen Arbeitgeber.

Erwerbsminderungsrente und Ehrenamt: Was muss man beachten?

Wer wegen einer Erkrankung oder einer Behinderung kaum noch oder gar nicht mehr arbeiten kann, hat unter Umständen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente.

Wer dann gleichzeitig ein Ehrenamt ausüben möchte, sollte zwei Dinge unbedingt beachten:

  • 1. Wie viel Zeit nimmt das Ehrenamt in Anspruch?

und

Wie viele Stunden darf ich ehrenamtlich tätig sein, ohne meine Erwerbs-minderungsrente zu gefährden?

Bei einer Erwerbsminderungsrente wegen:

  1. teilweiser Erwerbsminderung weniger als 6 aber mehr als 3 Stunden am Tag
  2. voller Erwerbsminderung weniger als 3 Stunden am Tag
ACHTUNG !!!
Sind Sie bei teilweiser oder voller Erwerbsminderung mehr als die jeweils erlaubten Stunden am Tag tätig (auch ehrenamtlich), ist Ihre Erwerbsminderungsrente in Gefahr. Achten Sie also genau auf die Stundenzahl, die Sie entsprechend der Art Ihrer Erwerbsminderung:

  • teilweise Erwerbsminderung (unter 6 Std. täglich)
  • volle Erwerbsminderung (unter 3 Std. täglich)

maximal pro Tag tätig sein dürfen!

Muss ich mein Ehrenamt der Rentenversicherung melden?
Wer ehrenamtlich tätig ist, erhält keinen Lohn, kann aber andere Arten der Vergütung zum Beispiel in Form einer Aufwandsentschädigung bekommen
Sollten Sie für Ihr Ehrenamt eine solche Aufwandsentschädigung erhalten, müssen Sie Ihr Ehrenamt auf jeden Fall der Rentenversicherung melden.
So vermeiden Sie, unwissentlich eine -► Hinzuverdienstgrenze zu überschreiten weswegen dann Ihre Erwerbsminderungsrente gekürzt würde.

Hinzuverdienstgrenzen:

  • Für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird die Hinzuverdienstgrenze immer individuell berechnet. Lassen Sie sich deswegen von Ihrem Rentenversicherungsträger Ihre individuelle Hinzuverdienstgrenze berechnen. Das setzt voraus, dass Ihre ehrenamtliche Tätigkeit mit Vergütung dem Rentenversicherungsträger gemeldet wird.
  • Für die Rente wegen volle Erwerbsminderung gilt eine feststehende Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro pro Kalenderjahr.

Ist Ihr Ehrenamt unvergütet, müssen Sie die Tätigkeit nicht zwingend melden – in jedem Fall müssen Sie aber darauf achten, die erlaubten Stunden pro Tag nicht zu überschrei-ten.

Ausnahmen:

  • Ehrenamt in der Kommunalpolitik
  • oder in der Sozialversicherung
  • als ehrenamtlicher Bürgermeister, Beigeordneter, Ortsvorsteher oder Stadtrat
  • als Versichertenältester
  • oder Vertrauensperson der Sozialversicherungsträger.
Was gilt, wenn man zusätzlich zur Erwerbsminderungsrente Grund-sicherung erhält?
Wer zusätzlich zu seiner Erwerbsminderungsrente die "Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" erhält, hat einen anrechnungsfreien Freibetrag von 200 Euro im Monat für Aufwandsentschädigungen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit.
Erst was darüber hinaus geht, wird auf die Grundsicherung angerechnet. Die gesetzliche Grundlage findet sich hier: § 82 SGB XII, Absatz 2.

Darf ich ein Praktikum machen, wenn ich eine Erwerbsminderungsrente beziehe?
JA!
Allerdings sind auch hierbei der zeitliche Rahmen und eine mögliche Vergütung zu beachten.
Im Rahmen der Erwerbsminderungsrente sind für berufliche Tätigkeiten nur eine bestimmte Anzahl an Stunden erlaubt, bei Rente wegen:

teilweiser Erwerbsminderung weniger als 6 aber mehr als 3 Stunden am Tag

voller Erwerbsminderung weniger als 3 Stunden am Tag

Entsprechen die Zeiten der Tätigkeit im Praktikum diesen Regelungen, spricht nichts dagegen.
Andernfalls sollten Sie vor Antritt des Praktikums (!) Ihren Fall mit der Deutschen Rentenver-sicherung individuell besprechen.
Wird für das Praktikum ein Entgelt bezahlt, sollten Sie dies ebenfalls vorab der Deutschen Rentenversicherung mitteilen.
So vermeiden Sie, dass Sie durch Ihre Tätigkeit möglicherweise die Hinzuverdienstgrenze überschreiten und Ihre Erwerbsminderungsrente gekürzt wird.

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